Satzung

§ 1 Name und Tätigkeitsbereich

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hörstel sind Ortsverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Steinfurt im Landesverband Nordrhein-Westfalen. Die Kurzform lautet GRÜNE. Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Stadt Hörstel.

§ 2 Zweck und Aufgaben

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hörstel erstreben auf der Basis des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland die Teilnahme an der politischen Willensbildung, insbesondere durch die Beteiligung an Wahlen. Dabei verfolgen sie die in ihren Programmen (Bundes-, Landes- und Kommunalprogramme) niedergelegten Ziele.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hörstel kann werden, wer sich zu den Grundsätzen und Zielen bekennt, seinen Beitritt schriftlich erklärt, keiner anderen Partei angehört und seinen Mitgliedsbeitrag entrichtet.

(2) Die Kandidatur für eine konkurrierende Partei oder Wahlliste ist mit der Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.

(3) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung durch den Vorstand und Widerspruch durch den/die Antragsteller/in erfolgt eine abschließende Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

§ 4 Rechte der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hörstel hat das Recht, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzungsbestimmungen teilzunehmen.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge in die Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung einzubringen.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss, Streichung oder Tod.

(2) Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Gebietsverband zu erklären.

(3) Die Streichung der Mitgliedschaft kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied nach mindestens viermonatigem Beitragsrückstand trotz zweifacher Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche Streichung den fälligen Betrag nicht zahlt.

§ 6 Freie Mitarbeit

(1) Die Mitarbeit parteiloser Menschen als feste freie Mitarbeiter/innen ist ausdrücklich erwünscht.

(2) Sie können beratend an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

§ 7 Organe des Ortsverbandes

(1) Organe des Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(2) Es können Arbeitskreise gebildet werden. Über deren Kompetenz beschließt die Mitgliederversammlung im Einzelfall.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsverbandes. Sie besteht aus den Mitgliedern des Ortsverbandes. Alle Mitglieder haben Antrags- und Stimmrecht.

(2) Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Kalenderjahr vom Vorstand einberufen werden. Auf Verlangen von mehr als 25 Prozent der Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

(3) Zu den Mitgliederversammlungen ist jedes Mitglied vierzehn Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. In dringenden Ausnahmefällen kann die Ladungsfrist verkürzt werden. Über die Dringlichkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.

(4) Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich, solange die Versammlung keine abweichende Regelung trifft.

(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit (Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ohne Enthaltungen) gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Gleiches gilt für Wahlen, falls die Versammlung kein anderes Verfahren beschließt.

(6) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes, Wahl von Kassenprüfer/innen, Entlastung des Vorstandes und des/der Kassierer/in, Wahl der Delegierten zu den Organen des Kreisverbandes, Satzungsänderungen, Erlass einer Beitrags- und Kassenordnung, Aufstellung der Kandidat(inn)en für die Kommunalwahl, Verabschiedung eines Haushalts, Beschlussfassung über (Wahl)-programme und die Einrichtung von Arbeitsgruppen.

Wahlergebnisse und Satzungsänderungen sind zu protokollieren und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Ortsverbandes nach Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe.

(2) Zu den Aufgaben des Ortsvorstandes gehören insbesondere:

  • die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,
  • die umfassende Information der Mitglieder,
  • die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen,
  • die Koordination zwischen Ortsverband und Ratsfraktion,
  • der Kommunikationsfluss zwischen Orts-, Kreis- und Bundespartei.

(3) Der Ortsvorstand besteht aus vier Mitgliedern. Ihm gehören an:

  • zwei gleichberechtigte Sprecher(innen)
  • der/die Kassierer(in)
  • der/die Schriftführer(in).

(4) Gesetzlich vertreten wird der Vorstand durch beide Sprecher(innen) oder den/die Kassierer(in) und eine/n Sprecher(in) gemeinsam.

(5) Der/die Kassierer(in) ist der ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet. Er/sie überwacht den Eingang aller finanziellen Ansprüche und die Zahlungen der Verpflichtungen des Ortsverbandes. Den gewählten Kassenprüfer(innen) und Vorstandsmitgliedern ist jederzeit Einblick in die Buchführung und die Kassenbestände zu gewähren.

(6) Die Mitglieder des Ortsvorstandes werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Um eine Kontinuität der Führung des Ortsverbandes zu gewährleisten, werden jeweils der/die Sprecher(in) A und der/die Kassierer(in) in den geraden und der/die Sprecher(in) B und der/die Schriftführer(in) in den ungeraden Jahren gewählt.

(7) Der gesamte Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können jederzeit von einer Mitgleiderversammlung abgewählt werden. Zur Abwahl ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten notwendig. Die Abwahl ist nur dann zulässig, wenn ein entsprechendes Abwahlbegehren in der Einladung zur Mitgliederverdammlung angekündigt worden ist. Der neue Vorstand ist dann in der selben Sitzung zu wählen. Diese Wahl gilt bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode.

§ 10 Arbeitsgruppen

(1) Die Mitgliederversammlung bzw. der Vorstand kann zur Bewältigung der politischen und organisatorischen Arbeit des Ortsverbandes Arbeitsgruppen einrichten.

(2) Die Mitarbeit in den Arbeitsgruppen steht allen Mitgliedern offen. Die Hinzuziehung von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich erwünscht.

(3) Finanzielle und politische Aktivitäten der Arbeitsgruppen bedürfen einer Bestätigung durch den Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung.

§ 11 Satzungsänderung

(1) Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung durch eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden. Als gültige Stimmen zählen auch Enthaltungen.

(2) Änderungen der Satzung sind nur bei eingehaltenen Antragsfristen gem. § 8 (3) und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.

§ 12 Auflösung / Inkrafttreten

(1) Über die Auflösung oder Verschmelzung des Ortsverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Die Beschlüsse sind nur bei eingehaltener Antrags- und Ladungsfrist und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.

(2) Bei Auflösung der Ortsverbandes fällt das vorhandene Vermögen an die nächst höhere Gliederung.

(3) Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.

Gleiches gilt für spätere Änderungen der Satzung.

Hörstel, den 10. April 2013 

Anhang zur Satzung

Beitrags- und Kassenordnung

(1) Die Ortsverbandskasse ist eine Hilfskasse von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Kreisverband Steinfurt. Die/Der Ortsverbandskassierer/in verwaltet die Kasse in Zusammenarbeit mit der/dem Kreiskassierer/in.

(2) Die Ortskasse ist gegenüber dem/der Kreiskassierer/in rechenschaftspflichtig und wird von den Kassenprüfern/innen jährlich geprüft. Alle erforderlichen Unterlagen zur Erstellung eines konsolidierten Rechenschaftsberichtes nach Maßgabe des § 24 Parteiengesetz sind jährlich bis spätestens 31. Januar der Kreiskasse zu übergeben.

(3) Es gilt die Beitragsordnung des Kreisverbandes.